Recyclingmaschinenhandel

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten als Bestandteil jedes zustandegekommenen Kaufvertrages

  1. Allgemeines
    1. Die allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten,
      soweit nicht die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
    2. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für erbrachte Leistungen.
    3. Einkaufsbedingungen des Käufers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns nicht verbindlich.
  2. Vertragsabschluß
    1. Der Vertrag gilt als zustandegekommen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der schriftlichen
      Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
    2. Die Angebote des Verkäufers gelten freibleibend.
    3. Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist. Eine Abweichung von der bestellten Ausführung ist zulässig, wenn es sich um eine dem Käufer zumutbare Änderung oder Abweichung, die geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist, handelt.
  3. Gefahrenübergang
    1. Der Verkauf erfolgt grundsätzlich ab Werk. Die Gefahr geht vom Verkäufer auf den Käufer über,
      wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.
  4. Lieferfrist
    1. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt nach Einlangen der Auftragsbestätigung oder mit dem Eingang der vereinbarten Anzahlung,
      sofern eine solche vereinbart ist. Für die Lieferfristeinhaltung ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Liefergegenstand das Werk
      verlässt oder dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt wird. Nimmt der Käufer die ordnungsgemäß angebotene Ware nicht am vereinbarten Ort
      oder zum vertraglichbvereinbartem Zeitpunkt an, so kann der Verkäufer entweder die Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme
      vom Vertrag zurücktreten, wobei sämtlichen dabei entstandenen Kosten vom Käufer getragen werden.
    2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse um eine angemessene Frist, wobei insbesondere in Frage kommen
      Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschusserzeugung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffteile.
      Diese Fälle höherer Gewalt berechtigen den Käufer nicht wegen verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder
      einen Schadensersatzanspruch an den Verkäufer zu stellen.
  5. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, ist die Zahlung wie folgt zu leisten: - netto, innerhalb 30 Tagen
      Die Preise gelten ab Werk des Erzeugers, ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer.
      Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer.
      Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine ebenfalls vom Käufer gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet,
      beinhaltet jedoch nicht das Abladen oder Vertragen.
    2. Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug auf das in der Rechnung angegebene Firmenkonto zu leisten.
      Alle damit in Zusammenhang stehenden Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
    3. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
    4. Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung in Verzug,
      so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
      • die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
      • eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
      • den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
      • ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
    5. Die Vertragsparteien vereinbaren ein Aufrechnungsverbot, sodass der Käufer mit eigenen Forderungen, aus welchem Titel auch immer,
      keine Aufrechnung mit Forderungen des Verkäufers aus diesem Vertrag vornehmen kann.
    6. Auflösung des Kaufvertrages aus Verschulden des Käufers
    7. Wird der Vertrag aus dem Verschulden des Käufers aufgelöst, so kann der Verkäufer vom Käufer als Ersatz einen Vergütungsbetrag
      in Höhe von 20% des Nettokaufpreises oder den gesetzlichen Schadensersatzbetrag beanspruchen, unabhängig von seinem Recht Erfüllung zu fordern.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor.
      Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen.
      Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und
      diesen unverzüglich zu verständigen.
  7. Gewährleistung und Haftung
    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt in Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen 12 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt des ab Gefahrenübergangs.
      Allfällige Ansprüche aus der Gewährleistung sind innerhalb dieser Frist geltend zu machen.
    2. Der Käufer hat dem Verkäufer bei auftreten eines Mangels unverzüglich, schriftlich zu informieren.
      Dem Verkäufer obliegt nach Feststellung eines Gewährleistungsfalles die Entscheidung die mangelhafte Ware bzw. die schadhaften Teile zu ersetzen
      oder an Ort und Stelle selbst oder von Dritten nachbessern zu lassen.

      Handelt es sich um einen transportierbaren Teil, so ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet,
      diesen Teil auf Kosten des Käufers an den Verkäufer zu versenden.
    3. Lässt sich der Verkäufer die mangelhafte Ware oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer,
      falls nicht anders vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes.

      Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anders vereinbart wird,
      auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.
    4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage,
      ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen bzw. der Betriebsanleitung,
      Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung
      ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln die auf vom Verkäufer beigestelltes Material zurückzuführen sind.

      Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind.
      Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
    5. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers, der Käufer selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter,
      an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen hat. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt.
      Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.
    6. Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
      nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz
      vor Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer.

      Der Verkäufer haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden sowie für Sachschäden,
      die ein Verbraucher erleidet. Der Verkäufer sowie dessen Vor- und Zulieferer haften nicht für Sachschäden, die ein Unternehmen erleidet.
  8. Gerichtsstand, Erfüllungsort
    1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers
      zuständig österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.
    2. Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann,
      wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
    3. Sollte einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen nichtig oder sittenwidrig sein oder ungültig werden,
      wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich diese durch Bestimmungen zu ersetzen,
      welche den nichtigen oder sittenwidrigen Bestimmungen und dem wirtschaftlichen Zweck derselben am nächsten kommen.